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   BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02   

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https://dejure.org/2006,4350
BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 (https://dejure.org/2006,4350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem allgmeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite zur Einordnung von Äußerungen als Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; Zulässigkeit des Vergleiches eines kritikwürdigen Arztes der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    KZ-Arzt Mengele

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    DDR-Doping-Arzt mit KZ-Arzt Mengele verglichen - Rechtsanwalt muss wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Entschädigung zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist es unvereinbar, wenn ein Gericht an eine bestimmte Deutung einer in der Vergangenheit getätigten Äußerung straf- oder zivilrechtliche Sanktionen knüpft, obwohl diese Äußerung mehrdeutig ist und das Gericht andere mögliche, das Persönlichkeitsrecht nicht oder weniger beeinträchtigende Deutungsvarianten nicht mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    b) Auf der Ebene der Rechtsanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Dabei muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    Grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts sind ihrerseits wieder im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob diese den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02
    a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist es unvereinbar, wenn ein Gericht an eine bestimmte Deutung einer in der Vergangenheit getätigten Äußerung straf- oder zivilrechtliche Sanktionen knüpft, obwohl diese Äußerung mehrdeutig ist und das Gericht andere mögliche, das Persönlichkeitsrecht nicht oder weniger beeinträchtigende Deutungsvarianten nicht mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Auch der bei uneigennützigen Beiträgen zur politischen Willensbildung für eine Zulässigkeit der Äußerung streitenden Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, NJW 2000, 3421 ff.; BVerfG zu 1 BvR 984/02 vom 24. Mai 2006 in BeckRS 2006, 23487) kann im Verhältnis eines Parteimitglieds zu seiner Partei keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da die Wahrung der Parteienautonomie in gleicher Weise konstitutiv für das demokratische Gefüge in der Bundesrepublik Deutschland ist wie das durch den Ausschluss ohnehin nicht tangierte Recht des Klägers, sich auch in provokanter Form und abweichend von der jeweiligen Parteilinie zu die Öffentlichkeit bewegenden Fragen zu äußern, um breitere Unterstützung für eine von ihm als notwendig erachtete politische Änderung zu erreichen.
  • BerG Heilberufe Münster, 10.01.2024 - 16 K 978/22
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris, Rn. 19, und vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 20.

    vgl. in einer ähnlichen Konstellation BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 24.

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 45/14
    Ob Schmähkritik vorliegt, kann nicht ohne den Kontext, in dem die Äußerung steht und die Art der Öffentlichkeit, an welche sie sich wendet, beurteilt werden (BVerfG, NJW 2006, 3266; BVerfG, NJW 2009, 3016; BVerfG, NJW 2013, 3021; BGH NJW 2009, 3580).
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